LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2005
5 Ta 91/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 104 ; BRAGO § 28 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 913/01

Reisekosten des Anwalts bei Terminswahrnehmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 91/05

DRsp Nr. 2005/9512

Reisekosten des Anwalts bei Terminswahrnehmung

Mit Rücksicht auf § 28 BRAGO ist es rechtlich nicht zu beanstanden, für die Geschäftsreisen des Prozessbevollmächtigten an zwei Terminstagen jeweils 56,70 EUR und 15,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 104 ; BRAGO § 28 ;

Gründe:

I.

Nach vorangegangenem Teilurteil (Anerkenntnisurteil) vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - und dem Teilvergleich vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - entschied das Landesarbeitsgericht im Schlussurteil vom 29.06.2004 - 5 Sa 465/02 - so wie dies aus Bl. 679 d. A. ersichtlich ist. In Ziffer II des Urteiltenors - 5 Sa 465/02 - heißt es wie folgt:

"Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen".

Nach näherer Maßgabe der Wertfestsetzungsbeschlüsse vom 07.05.2004 (Bl. 645 f. d. A.) und vom 17.05.2004 (Bl. 648 f. d. A.) wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien u.a. für den Teilvergleich vom 13.08.2002 - 5 Sa 465/02 - auf 365.350,35 EUR festgesetzt.

Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 11.02.2005 (Bl. 753 f. d. A.) beantragte die Beklagte die dort im Einzelnen aufgeführten Kosten gegen den Kläger festzusetzen. Wegen des Inhalts dieses Antrages im Einzelnen wird auf Bl. 753 f. d. A. verwiesen (- und ergänzend auf Bl. 725 und 752 d. A.).

In seiner Stellungnahme vom 07.03.2005 (Bl. 756 d. A.) wehrt sich der Kläger gegen