BAG - Urteil vom 01.12.1994
6 AZR 354/94
Normen:
BAT § 42 Abs. 1 ; LRKG NRW § 1 Abs 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 § 4 Nr. 2 § 6 Abs. 2 ; TEV NRW § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1995, 414
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1961/93
ArbG Krefeld, vom 26.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1532/93

Reisekosten: Dienstort nach § 2 Abs. 2 LRKG

BAG, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 354/94

DRsp Nr. 2002/7655

Reisekosten: Dienstort nach § 2 Abs. 2 LRKG

1. Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 2 LRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung ist der Dienstort die politische Gemeinde, in welcher der Bedienstete tatsächlich regelmäßig Dienst leistet. Befinden sich Teile einer Behörde oder Nebenstellen in einer anderen Gemeinde, so ist als Dienstort der Ort anzusehen, in dem der Bedienstete längere Zeit ständig oder überwiegend Dienst leisten muß; der Bedienstete hat in diesem Fall reisekostenrechtlich nur einen Dienstort. 3. Liegt der Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit eines Straßenbauleiters in einem sog. Baubüro und sind seine wöchentlichen Besuche im Rheinischen Autobahnamt die Ausnahme von der regelmäßigen Bauüberwachungstätigkeit an der Baustelle, ist Dienstort des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG somit der Ort des jeweiligen Baubüros bei der Baustelle und nicht das Rheinische Autobahnamt.

Normenkette:

BAT § 42 Abs. 1 ; LRKG NRW § 1 Abs 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 § 4 Nr. 2 § 6 Abs. 2 ; TEV NRW § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Reisekostenvergütung anstelle ihm gewährter Trennungsentschädigung.