LAG Berlin - Beschluss vom 24.06.2005
17 Ta 6031/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 120
NZA-RR 2005, 657
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 10031/03

Reisekosten für nicht am Gerichtssitz geschäftsansässigen Rechtsanwalt

LAG Berlin, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 6031/05

DRsp Nr. 2005/15992

Reisekosten für nicht am Gerichtssitz geschäftsansässigen Rechtsanwalt

»Eine Partei ist auch unter Berücksichtigung als Kosteninteresse des Gegners in der Regel berechtigt, einen an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu betrauen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 -)«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Beklagte kann von der Klägerin auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 2004 - 8 Sa 373/04 - die Erstattung der in Ansatz gebrachten Reisekosten sowie des Abwesenheitsgeldes (§ 28 BRAGO) verlangen.

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