LAG München - Beschluss vom 16.06.2003
10 Ta 252/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13247/97

Reisekostenerstattung zugunsten der Partei auch bei nicht angeordneter Teilnahme an Revisionsverhandlung

LAG München, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 10 Ta 252/03

DRsp Nr. 2005/8145

Reisekostenerstattung zugunsten der Partei auch bei nicht angeordneter Teilnahme an Revisionsverhandlung

»1. Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat.2. Dies gilt auch für die Teilnahme an einer Verhandlung, die das Revisionsgericht angeordnet hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens darüber, ob Fahrtkosten der Parteien zu einem Termin vor dem Revisionsgericht zu berücksichtigen sind.

Beide Parteien haben gegen das im zugrunde liegenden Verfahren ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1.10.1999 die dort zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.

Im Termin vor dem Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2001 waren neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien der Kläger persönlich sowie für die Beklagte deren erschienen.

Durch Urteil vom gleichen Tag hat das Bundesarbeitsgericht die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen und bei unverändertem Streitwert der Beklagten 2/3 und dem Kläger 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.