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Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Fahrkosten.
Der Kläger nahm ab 7. Dezember 1998 an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Dabei fuhr der Kläger täglich von seiner Wohnung in Marl zum Berufsförderungswerk Dortmund, wobei die einfache Fahrtstrecke 52 km betrug. Für die Fahrkosten stellte er am 10. November 1998 einen Kostenübernahmeantrag bei der Beklagten.
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