BSG - Urteil vom 25.03.2003
B 7 AL 8/02 R
Normen:
BRKG § 6 ; SGB III § 83 Abs. 3 § 98 § 99 § 102 § 103 Nr. 3 § 109 Abs. 1 Nr. 4 § 110 Abs. 1 Nr. 3 § 111 Nr. 2 ; SGB IX § 53 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 54
SozR 4-3250 § 53 Nr. 1
SozR 4-4300 § 110 Nr. 1
SozR 4-4300 § 99 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 183/00 - 12.12.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 (20) AL 100/99

Reisekostenübernahme bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt ohne Unterbringung

BSG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 8/02 R

DRsp Nr. 2003/11523

Reisekostenübernahme bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt ohne Unterbringung

Die Beschränkung der Höhe der Reisekosten auf den Betrag, der bei auswärtiger Unterbringung zu leisten wäre, ist unzulässig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit einem behinderten Menschen als besondere Leistung die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt ohne auswärtige Unterbringung bewilligt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRKG § 6 ; SGB III § 83 Abs. 3 § 98 § 99 § 102 § 103 Nr. 3 § 109 Abs. 1 Nr. 4 § 110 Abs. 1 Nr. 3 § 111 Nr. 2 ; SGB IX § 53 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Fahrkosten.

Der Kläger nahm ab 7. Dezember 1998 an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Dabei fuhr der Kläger täglich von seiner Wohnung in Marl zum Berufsförderungswerk Dortmund, wobei die einfache Fahrtstrecke 52 km betrug. Für die Fahrkosten stellte er am 10. November 1998 einen Kostenübernahmeantrag bei der Beklagten.