Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung von Tagegeld und Aufwandsvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1994 als Rettungssanitäter bei dem beklagten Kreisverband B. des Bayerischen Roten Kreuzes beschäftigt. Dieser hat seinen Sitz in B. und unterhält fünf Rettungswachen, davon eine in B. und eine in F. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers in W. nach B. beträgt 16,5 km, diejenige nach F. 5,5 km.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|