BAG - Urteil vom 19.10.2000
6 AZR 206/99
Normen:
Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT für die Angestellten des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) (Nr. 14 - vom 18. Februar 1991) Anlage 1 Abs. 4 Ziff. 3; Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT für die Angestellten des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) (Nr. 15 - vom 28. Juni 1991) §§ 1, 2 Anlage 1; BayRKG (idF vom 23. Juni 1988) Art. 2 Abs. 1, 3, Art. 3, 4, 5, 6, 9, 16 Abs. 3, Art. 17, 18; BAT § 42 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 13.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 23/96
LAG Nürnberg, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1219/96

Reisekostenvergütung - Tagegeld und Aufwandsvergütung - DRK-Rettungssanitäter

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 206/99

DRsp Nr. 2001/15276

Reisekostenvergütung - Tagegeld und Aufwandsvergütung - DRK-Rettungssanitäter

Fahrten eines DRK-Rettungssanitäters von seinem Wohnort zu einer Rettungswache, die nicht sein Dienstort ist, sind Dienstreisen. Der Anspruch auf Zahlung von Tagegeld ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Rettungswache näher an seinem Wohnort liegt als sein Dienstort.

Normenkette:

Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT für die Angestellten des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) (Nr. 14 - vom 18. Februar 1991) Anlage 1 Abs. 4 Ziff. 3; Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT für die Angestellten des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) (Nr. 15 - vom 28. Juni 1991) §§ 1, 2 Anlage 1; BayRKG (idF vom 23. Juni 1988) Art. 2 Abs. 1, 3, Art. 3, 4, 5, 6, 9, 16 Abs. 3, Art. 17, 18; BAT § 42 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung von Tagegeld und Aufwandsvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1994 als Rettungssanitäter bei dem beklagten Kreisverband B. des Bayerischen Roten Kreuzes beschäftigt. Dieser hat seinen Sitz in B. und unterhält fünf Rettungswachen, davon eine in B. und eine in F. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers in W. nach B. beträgt 16,5 km, diejenige nach F. 5,5 km.