BVerwG - Beschluss vom 25.11.2004
6 P 6.04
Normen:
NWPersVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 221
ZBR 2005, 171
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 898/02
VG Minden, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1497/01

Reisekostenvergütung für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 6 P 6.04

DRsp Nr. 2005/1707

Reisekostenvergütung für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen

»Nach § 40 Abs. 1 NWPersVG erhalten freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen - bei gleichzeitigem Ausschluss von Trennungsentschädigung - Reisekostenvergütung für die täglichen Fahrten zum Sitz der Personalvertretung, wenn und soweit die Fahrtstrecken größer sind als diejenigen zwischen Wohnort und Dienststelle vor der Freistellung.«

Normenkette:

NWPersVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der in Porta-Westfalica wohnende Antragsteller war bis 31. Juli 1995 Vorsitzender des Personalrats der Regionaldirektion Minden-Lübbecke der AOK Westfalen-Lippe mit Sitz in Minden. Am 1. August 1995 wurden die beiden Regionaldirektionen