LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2022
2 Sa 170/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 935/20

Relevante Entgeltgruppe bei Überleitung in neue Entgeltordnung zum TVöD-VKAKeine Höhergruppierung bei fehlendem Antrag in 2017Anwendbarkeit der Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 170/21

DRsp Nr. 2022/3823

Relevante Entgeltgruppe bei Überleitung in neue Entgeltordnung zum TVöD -VKA Keine Höhergruppierung bei fehlendem Antrag in 2017 Anwendbarkeit der Tarifautomatik des § 12 TVöD -VKA

1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD -VKA erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am 31.12.2016 nach dem für die tarifliche Eingrupperung im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Tarifautomatik eingruppiert ist. 2. Fehlt es an einem innerhalb der Ausschlussfrist (01.01.2017 - 31.12.2017) gestellten Antrag nach § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA scheitert eine höhere Eingruppierung unabhängig davon, ob sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, bereits an der unterlassenen Antragstellung. 3. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD -VKA setzt erst bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit wieder ein.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.05.2021 zum Az. 1 Ca 935/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.