LAG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2018
7 Sa 304/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; GewO § 106 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 307
AuR 2018, 588
EzA-SD 2018, 6
LAGE GG Art. 4 Nr. 9
NZA-RR 2018, 356
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6967/14

Religiöse Benachteiligung durch Kopftuchverbotrechtswidrige Weisung an eine Kassiererin in einem Drogeriemarkt zur Arbeitsaufnahme ohne Kopftuch

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 304/17

DRsp Nr. 2018/5120

Religiöse Benachteiligung durch Kopftuchverbot rechtswidrige Weisung an eine Kassiererin in einem Drogeriemarkt zur Arbeitsaufnahme ohne Kopftuch

Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG dar. Darüber hinaus beeinträchtigt das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 GG. Insofern hat eine Abwägung mit den sich aus Art. 12 und 2 GG ergebenden Grundrechten des Arbeitgebers zu erfolgen. Bei der Auslegung des § 106 GewO steht Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht entgegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; GewO § 106 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anweisung.

Die Beklagte betreibt bundesweit eine Drogeriemarktkette.

Die Klägerin ist seit 02.11.2002 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.06.2004 zugrunde. Danach ist die Klägerin als "Verkaufsberater und Kassierer" in der Filiale in A... tätig.

Die Klägerin befand sich vom 04.12.2011 bis 07.10.2014 in der Elternzeit.