LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.11.2019
L 6 U 40/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; SGG § 128 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 132/14

Rente wegen der Folgen eines ArbeitsunfallsFeststellung einer MdEGerichtliche Tatsachenfeststellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.11.2019 - Aktenzeichen L 6 U 40/17

DRsp Nr. 2019/17043

Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Feststellung einer MdE Gerichtliche Tatsachenfeststellung

1. In welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, entscheidet das Gericht gemäß § 128 Abs 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.2. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, richtet sich nach medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien. 3. Für die Beurteilung einer MdE sind auch die von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 3; SGG § 128 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.