LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2020
L 13 R 91/20
Normen:
SGB VI § 96a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 695/19

Rente wegen ErwerbsminderungBerücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als HinzuverdienstRentenschädlicher Hinzuverdienst

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 13 R 91/20

DRsp Nr. 2021/1942

Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst Rentenschädlicher Hinzuverdienst

Der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2019 - Az. L 16 R 74/18 -, dass es sich bei der Auszahlung von Wertguthaben aus einer vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S. § 96a SGB VI handelt, kann nicht beigepflichtet werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 96a;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.