Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.
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