LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 2 R 147/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 368/16

Rente wegen ErwerbsminderungBerufliche Einsetzbarkeit eines einarmigen VersichertenSchwere spezifische LeistungsbehinderungTypisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 2 R 147/19

DRsp Nr. 2020/13185

Rente wegen Erwerbsminderung Berufliche Einsetzbarkeit eines einarmigen Versicherten Schwere spezifische Leistungsbehinderung Typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf

1. Einarmigkeit, ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, da eine solche erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt, so dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. 2. Einem einarmigen Versicherten ist ein typischer Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung zu benennen und es ist eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zu Grunde zu legen.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 15. April 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand:

Der am 16. November 1972 geborene Kläger begehrt eine Erwerbsminderungsrente.