LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.09.2017
L 3 R 95/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 751/12

Rente wegen ErwerbsminderungEntfernung eines Auges aufgrund eines AderhautmelanomsBefristete RenteRestleistungsvermögen des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 3 R 95/15

DRsp Nr. 2018/1563

Rente wegen Erwerbsminderung Entfernung eines Auges aufgrund eines Aderhautmelanoms Befristete Rente Restleistungsvermögen des Versicherten

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -), der der Senat sich anschließt, ist bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können, die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 2. Auf einer ersten Prüfstufe ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken; Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. 3. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte.