LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2017
L 3 R 167/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 90060/09

Rente wegen ErwerbsminderungFehlende WegefähigkeitVerschlossener ArbeitsmarktAbstrakter Maßstab für die Beurteilung der Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 3 R 167/13

DRsp Nr. 2017/12234

Rente wegen Erwerbsminderung Fehlende Wegefähigkeit Verschlossener Arbeitsmarkt Abstrakter Maßstab für die Beurteilung der Wegefähigkeit

1. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. 2. Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ab dem 1. Januar 2010.