BSG - Beschluss vom 13.10.2020
B 5 R 11/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 466/19
SG München, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1814/17

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 11/20 BH

DRsp Nr. 2020/18339

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 - L 13 R 466/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 24.6.2020 hat das Bayerische LSG einen solchen Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 22.8.2019 zurückgewiesen. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre für die Gewährung von PKH maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt hat. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).