BSG - Beschluss vom 08.12.2016
B 5 R 32/16 BH
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1153/16
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2977/15

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeVorliegen höchstrichterlicher RechtsprechungLeistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen B 5 R 32/16 BH

DRsp Nr. 2017/9247

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Zu den Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.9.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.