LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2017
L 3 R 366/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 407/13

Rente wegen ErwerbsminderungKrankheits- bzw. behinderungsbedingtes LeistungsvermögenÜbliche Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktsBegriff des Arbeitsmarktes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 3 R 366/14

DRsp Nr. 2017/12235

Rente wegen Erwerbsminderung Krankheits- bzw. behinderungsbedingtes Leistungsvermögen Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts Begriff des Arbeitsmarktes

1. Steht das krankheits- bzw. behinderungsbedingte Leistungsvermögen fest, ist im nächsten Prüfungsschritt die Rechtsfrage zu klären, ob der Versicherte wegen seiner qualitativen Leistungseinschränkungen außerstande ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" erwerbstätig zu sein, d.h. durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen. 2. Bedingungen sind dabei alle Faktoren, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind; hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen . 3. Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl anzutreffen sind. 4. Der Arbeitsmarktbegriff erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch "Angebot" und "Nachfrage" gibt.