BSG - Beschluss vom 16.12.2016
B 13 R 177/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 349/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1071/11

Rente wegen ErwerbsminderungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensmangelVerletzung rechtlichen GehörsFragerecht an einen Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 177/16 B

DRsp Nr. 2017/9230

Rente wegen Erwerbsminderung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs Fragerecht an einen Sachverständigen

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. 3. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. 4. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darlegen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.