LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013
L 1 R 233/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1503/11

Rente wegen ErwerbsminderungQuantitative Einschränkung des RestleistungsvermögensQualitative Einschränkungen aufgrund besonderer Umstände

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 1 R 233/13

DRsp Nr. 2014/2246

Rente wegen Erwerbsminderung Quantitative Einschränkung des Restleistungsvermögens Qualitative Einschränkungen aufgrund besonderer Umstände

Sofern eine mehr als sechsstündige täglich - quantitative - Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung als qualitative Einschränkungen feststellbar sind, ist weder eine Rente wegen teilweiser noch wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI zu bewilligen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der vom Kläger bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Schlosser und zum Schweißer absolviert. Zuletzt war er von 2001 bis 2009 als Maschinenbaumonteur (Teilzeit) versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 40 festgestellt. Seit 1. Mai 2004 bezieht er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer.