BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 5 R 308/18 B
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 870/14
SG Nürnberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 383/11

Rente wegen ErwerbsminderungRestleistungsvermögen des VersichertenZweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen LeistungseinschränkungenSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenBenennung einer Verweisungstätigkeit

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 308/18 B

DRsp Nr. 2019/16061

Rente wegen Erwerbsminderung Restleistungsvermögen des Versicherten Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Benennung einer Verweisungstätigkeit

1. Ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist noch in der Lage, erwerbstätig zu sein.2. Dazu ist zu prüfen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. 3. Bestehen ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen, ist zu prüfen, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.4. Ist dies der Fall, muss dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;