LSG Bayern - Urteil vom 17.10.2018
L 19 R 870/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 383/11

Weitergewährung einer ErwerbsminderungsrenteRentengewährung wegen voller Erwerbsminderung ohne Vorliegen einer quantitativen EinschränkungPrüfung eines Ausnahmefalles

LSG Bayern, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 19 R 870/14

DRsp Nr. 2019/3982

Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung ohne Vorliegen einer quantitativen Einschränkung Prüfung eines Ausnahmefalles

1. In Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst ohne Vorliegen einer quantitativen Einschränkung erfolgen, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt anderweitig verschlossen ist.2. Zur Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen des Betroffenen Verrichtungen vorgenommen werden können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden; danach ist die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen zu beantworten. Schlussendlich muss eine Verweisungstätigkeit konkret benannt und dann die Einsatzfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich dieser Tätigkeit abgeklärt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente über Oktober 2010 hinaus hat.