LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2016
L 16 R 657/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 530/12

Rente wegen ErwerbsminderungSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenWenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 16 R 657/14

DRsp Nr. 2017/1589

Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Wenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen

1. Aus einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen folgt die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. 2. Dabei begründet lediglich die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden die Benennungspflicht -, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM für die Zeit ab 17. Oktober 2011 (Antragstag).