LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2017
L 13 R 1079/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 872
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3644/13

Rente wegen ErwerbsminderungTätigkeit nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen bei Taubstummheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 13 R 1079/16

DRsp Nr. 2017/9028

Rente wegen Erwerbsminderung Tätigkeit nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen bei Taubstummheit

1. Nur unter betriebsunüblichen Bedingungen kann ein vor Spracherwerb ertaubter Mensch arbeiten, der nur bei extrem langsamer Sprechgeschwindigkeit von den Lippen ablesen und nur sehr stark verwaschen sprechen kann. 2. Eine konkrete Verweisungstätigkeit kann nicht benannt werden, da jede Tätigkeit in einem Betrieb ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit - auch bereits für die Einweisung in die Arbeit - voraussetzt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist trotz vollschichtiger Erwerbsfähigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen, wenn die Versicherten nicht unter in Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten können. 2. Solche betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen können z.B. bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, bei häufig auftretenden Fieberschüben, bei Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit, bei Einarmigkeit, bei Anfallsleiden vorliegen. 3. Aufgrund einer Taubstummheit kann der Fall eintreten, dass nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen gearbeitet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;