BSG - Beschluss vom 28.11.2019
B 13 R 169/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 51/16
SG Stralsund, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 29/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 169/18 B

DRsp Nr. 2020/1308

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 9.5.2018 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 20.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).