BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 13 R 153/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 671/17
SG Meiningen, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2119/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Amtsermittlungsprinzips

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 153/19 B

DRsp Nr. 2020/14732

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsprinzips

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

Mit Beschluss vom 30.4.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verletzung des Amtsermittlungsprinzips 103 SGG). Das LSG habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. stützen dürfen, da dieses mangelhaft sei. Das LSG habe sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.