BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 5 R 121/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 217/19
SG Magdeburg, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 216/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 121/20 B

DRsp Nr. 2020/13925

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin, die als Retourenbearbeiterin beschäftigt ist, begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2016 hat das SG Magdeburg mit Urteil vom 16.5.2019 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen hat das LSG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20.4.2020 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und einen Verfahrensmangel geltend gemacht 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.