Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 26.1.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2010 verneint.
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