BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 13 R 73/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 167/13
SG Magdeburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 90060/09

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAnforderungen an die BeschwerdebegründungNicht beachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 73/17 B

DRsp Nr. 2017/13555

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Anforderungen an die Beschwerdebegründung Nicht beachteter Beweisantrag

1. Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe:

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 26.1.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2010 verneint.