BSG - Beschluss vom 30.05.2017
B 13 R 79/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 366/14
SG Dessau-Roßlau, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 407/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAufrechterhalten eines BeweisantragesHilfsweise Wiederholung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 79/17 B

DRsp Nr. 2017/13137

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Aufrechterhalten eines Beweisantrages Hilfsweise Wiederholung eines Beweisantrages

1. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 2. Dieser Vorgabe ist nicht genügt, wenn ein Beweisantrag lediglich in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt wird. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein rechtskundig vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 i.V.m. § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten, d.h. wenigstens hilfsweise wiederholt hat, was sich aus dem Sitzungsprotokoll oder dem angefochtenen Urteil ergeben muss. 4. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass der Beweisantrag nicht (mehr) gestellt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: