BSG - Beschluss vom 11.07.2017
B 5 R 342/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 984/13
SG Dortmund, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1980/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAusgeschlossene RügeAnhörung eines Gutachters

BSG, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 342/16 B

DRsp Nr. 2017/13152

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Ausgeschlossene Rüge Anhörung eines Gutachters

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG auf eine Verletzung des § 109 SGG unter keinen Umständen gestützt werden. 2. Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG und kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG verletze das "verfassungsmäßig abgesicherte rechtliche Gehör nach § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG ", wenn es solche Anträge ignoriere. 3. Darin liegt keine Missachtung von Art. 103 Abs. 1 GG. 4. Gerade mit Blick auf das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszunehmen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103;

Gründe: