LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2016
L 4 R 984/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1980/10

Rente wegen ErwerbsminderungBeweis einer rentenerheblichen LeistungsminderungBeweislastSubjektive Einschätzung des Versicherten nicht maßgebend

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 4 R 984/13

DRsp Nr. 2017/11224

Rente wegen Erwerbsminderung Beweis einer rentenerheblichen Leistungsminderung Beweislast Subjektive Einschätzung des Versicherten nicht maßgebend

1. Die rentenerhebliche Leistungsminderung muss nach erfolgter sozialmedizinischer Beurteilung bewiesen sein, d.h. zur vollen Überzeugung des Gerichts bestehen. 2. Der fehlende Beweis einer rentenrelevanten Leistungsminderung geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers, der einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht. 3. Allein die subjektive Einschätzung des Versicherten vermag eine relevante Leistungsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu begründen. 4. Vielmehr ist erforderlich, dass die Beschwerdeschilderung bei sachverständiger Plausibilitätsprüfung mit den objektiv erhobenen bzw. erhebbaren Befunden in Übereinstimmung gebracht wird und hier ihre ausreichende Stütze finden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 31.07.2010 hinaus.