BSG - Beschluss vom 19.10.2017
B 5 R 162/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 789/15
SG Nürnberg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 284/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeUnbeachteter BeweisantragAngriffe auf die Beweiswürdigung nicht ausreichend

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 162/17 B

DRsp Nr. 2017/16420

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Angriffe auf die Beweiswürdigung nicht ausreichend

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG können aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.