LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2017
L 19 R 789/15
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 284/12

Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteBedeutungslosigkeit histologischer Untersuchungen für die sozialmedizinische Feststellung der Leistungsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 789/15

DRsp Nr. 2017/8600

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Bedeutungslosigkeit histologischer Untersuchungen für die sozialmedizinische Feststellung der Leistungsfähigkeit

Zur Bedeutung histologischer Untersuchungen für die sozialmedizinische Feststellung der Leistungsfähigkeit (hier: Erwerbsminderung).

Histologische Untersuchungen haben keine unmittelbare Bedeutung für die sozialmedizinische Feststellung der Leistungsfähigkeit. Daher ist es auch unschädlich, wenn in ärztlichen Gutachten zur Feststellung dieser Leistungsfähigkeit diesen Untersuchungen keine besondere Bedeutung zugewiesen worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt streitig, ob der Kläger in der Zeit vor der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2014 Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hatte.