BSG - Beschluss vom 29.07.2019
B 13 R 244/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 30/15
SG Darmstadt, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 543/10

Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 244/18 B

DRsp Nr. 2019/13869

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis 31.12.2014. Die Beklagte, das SG und das LSG haben einen derartigen Anspruch verneint (Bescheid vom 18.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010, Urteil des SG vom 16.10.2014, Urteil des LSG vom 7.8.2018). Das LSG hat in seiner Entscheidung die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der Gestalt unterlassener Amtsermittlung (§ 103 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel des LSG nicht hinreichend bezeichnet.