Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis 31.12.2014. Die Beklagte, das
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel des LSG nicht hinreichend bezeichnet.
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