BSG - Beschluss vom 22.10.2020
B 5 R 138/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 524/19
SG Landshut, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 421/17

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 138/20 B

DRsp Nr. 2020/18043

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.