BSG - Beschluss vom 10.07.2018
B 13 R 64/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 351/15
SG Landshut, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 347/12

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahren zur Erhöhung eines GdB und RentenverfahrenKeine gegenseitige AbhängigkeitVerschiedene rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

BSG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen B 13 R 64/18 B

DRsp Nr. 2018/10659

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahren zur Erhöhung eines GdB und Rentenverfahren Keine gegenseitige Abhängigkeit Verschiedene rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

1. Auf die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag auf Erhöhung eines GdB kommt es im Verfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht an.2. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich; der GdB und das Vorliegen einer Erwerbsminderung bedingen sich nicht gegenseitig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 31.1.2018 den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt als Verfahrensfehler die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).