Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag nach Einholung von zwei Gutachten mit Bescheid vom 28.7.2017 und eines dritten Gutachtens mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2018 ab. Die Klägerin sei nach den medizinischen Ermittlungen nicht voll erwerbsgemindert. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss legt die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 gebotenen Weise hinreichend dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs Satz 1 iVm § zu verwerfen.
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