BSG - Beschluss vom 13.12.2021
B 5 R 288/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 87/20
SG Stralsund, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 94/18

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 288/21 B

DRsp Nr. 2022/3909

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag nach Einholung von zwei Gutachten mit Bescheid vom 28.7.2017 und eines dritten Gutachtens mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2018 ab. Die Klägerin sei nach den medizinischen Ermittlungen nicht voll erwerbsgemindert. Das SG hat nach Einholung eines weiteren Gutachtens die Klage mit Urteil vom 16.6.2020 abgewiesen. Das LSG hat mit Beschluss vom 28.9.2021 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss legt die Klägerin Beschwerde beim BSG ein.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 gebotenen Weise hinreichend dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs Satz 1 iVm § zu verwerfen.