I
Die im August 1960 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten für Bezugszeiten ab 1. März 2003, den dynamisierbaren Wert ihres Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf EUR 937,56 festzusetzen, und zwar unter voller Berücksichtigung ihres erworbenen Rangwerts von 36,2554 Entgeltpunkten (EP). Sie beanstandet, dass die Beklagte rechtswidrig den Zugangsfaktor von 1,0 um 8,1 vH auf 0,919 (27 x 0,003) abgesenkt habe.
Die Beklagte erkannte der Klägerin vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1996 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu (Bescheid vom 7. April 1995), dessen Dauer durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 verlängert wurde. Den Wertfeststellungen in den Bescheiden vom 7. April 1995 und 7. September 1998 wurde ein Zugangsfaktor von 1,0 sowie zuletzt ab 1. Juli 1998 ein Rangwert von 30,7723 EP zu Grunde gelegt.
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