AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 197/16
Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen VersorgungswerkAnforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene RentenanpassungMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung der Mittel für die AltersversorgungMitbestimmungspflichtiger Eingriff in die Mittelverteilung bei differenzierter Rentenanpassung in einer GesamtversorgungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017
LAG Hamburg, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 14/17
DRsp Nr. 2020/10909
Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen VersorgungswerkAnforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene RentenanpassungMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung der Mittel für die AltersversorgungMitbestimmungspflichtiger Eingriff in die Mittelverteilung bei differenzierter Rentenanpassung in einer GesamtversorgungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017
1. Sehen die Versorgungsbedingungen der Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gem. § 49AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, so ist dies die für die Entwicklung der Altersversorgungsbezüge maßgebliche Vorgabe.
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