Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2022 wie folgt klargestellt wird:
„Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2020 wird aufgehoben, soweit der Rentenbescheid vom 8. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 30. April 2020 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung eines überzahlten Betrags in Höhe von 31.287,05 € aufgefordert wird.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten“
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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