LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
L 16 R 185/22
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2277/20

Rentenanrechnung Altersrente auf WitwenrenteAnrechnung ausländische Rente auf WitwenrenteGrobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf unberechtigten Bezug Witwenrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 16 R 185/22

DRsp Nr. 2023/16886

Rentenanrechnung Altersrente auf Witwenrente Anrechnung ausländische Rente auf Witwenrente Grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf unberechtigten Bezug Witwenrente

Inwieweit eine Fahrlässigkeit im Hinblick auf die unterlassene Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse bezüglich eines Dauerverwaltungsaktes vorliegt, richtet sich maßgeblich nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2022 wie folgt klargestellt wird:

„Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2020 wird aufgehoben, soweit der Rentenbescheid vom 8. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 30. April 2020 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung eines überzahlten Betrags in Höhe von 31.287,05 € aufgefordert wird.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten“

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Tatbestand