BSG - Beschluss vom 17.09.2020
B 9 V 14/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 35/17
SG Detmold, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 40/12

Rentenleistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzAblehnung eines PKH-Antrages

BSG, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 14/20 B

DRsp Nr. 2020/16562

Rentenleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Ablehnung eines PKH-Antrages

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2019 wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin G, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I