Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cott-bus vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Entgeltpunkten (EP) für Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen sind.
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