LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2019
L 17 R 662/16
Normen:
SGB VI § 262; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 441/15

Rentenrechtliche Anrechnung weiterer Mindestentgeltpunkte bei geringem ArbeitsentgeltSozialrechtlicher HerstellungsanspruchVerletzung der Pflicht zur Beratung und Auskunft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen L 17 R 662/16

DRsp Nr. 2020/12873

Rentenrechtliche Anrechnung weiterer Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Verletzung der Pflicht zur Beratung und Auskunft

Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch muss ein Sozialleistungsträger eine ihm von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht verletzt haben, insbesondere eine solche zur Beratung und Auskunft.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cott-bus vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 262; SGB I § 14; SGB I § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Entgeltpunkten (EP) für Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen sind.