I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. August 2011 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 9. September 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 | 238,89 Mark |
1979 | 248,27 Mark |
1980 | 327,87 Mark |
1981 | 323,12 Mark |
1982 | 316,56 Mark |
1983 | 316,32 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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