LSG Sachsen - Urteil vom 28.08.2018
L 5 RS 540/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1384/11

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzCharakter einer JahresendprämieGlaubhaftmachung einer Tatsache

LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 540/17

DRsp Nr. 2018/12069

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Charakter einer Jahresendprämie Glaubhaftmachung einer Tatsache

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 5 RS 535/17 v. 28.08.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. August 2011 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 9. September 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1978 238,89 Mark
1979 248,27 Mark
1980 327,87 Mark
1981 323,12 Mark
1982 316,56 Mark
1983 316,32 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: