I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. November 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 3. Januar 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr:
1980 | 181,65 Mark |
1981 | 213,83 Mark |
1982 | 225,67 Mark |
1983 | 237,77 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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