LSG Sachsen - Urteil vom 28.08.2018
L 5 RS 547/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1134/15

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzCharakter einer JahresendprämieGlaubhaftmachung einer Tatsache

LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 547/17

DRsp Nr. 2018/12071

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Charakter einer Jahresendprämie Glaubhaftmachung einer Tatsache

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 5 RS 535/17 v. 28.08.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. September 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 1. April 1998 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 3. April 2007 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 23. Mai 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1973 263,89 Mark
1974 262,62 Mark
1975 261,02 Mark
1976 258,08 Mark
1977 288,04 Mark
1978 324,16 Mark
1979 860,29 Mark
1980 303,85 Mark
1981 369,17 Mark
1982 383,17 Mark
1983 341,13 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.