I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. September 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 1. April 1998 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 3. April 2007 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 23. Mai 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1973 | 263,89 Mark |
1974 | 262,62 Mark |
1975 | 261,02 Mark |
1976 | 258,08 Mark |
1977 | 288,04 Mark |
1978 | 324,16 Mark |
1979 | 860,29 Mark |
1980 | 303,85 Mark |
1981 | 369,17 Mark |
1982 | 383,17 Mark |
1983 | 341,13 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
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