LSG Sachsen - Urteil vom 06.11.2018
L 5 RS 492/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 5 ; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 RS 1358/14

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzTatsächliche Zahlung von EntgeltenGlaubhaft gemachter Teilverdienst

LSG Sachsen, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 492/17

DRsp Nr. 2018/17446

Rentenrechtliche Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Tatsächliche Zahlung von Entgelten Glaubhaft gemachter Teilverdienst

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist bei den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist; es musste sich um Entgelt oder Einkommen handeln, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", mithin tatsächlich gezahlt worden sein.2. Aus § 6 Abs. 6 AAÜG kann abgeleitet werden, dass auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben ist.3. Glaubhaftmachung erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit einer Tatsache ist nicht ausreichend.