I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind
Für das Jahr:
1980 | 297,66 Mark |
1981 | 340,54 Mark |
1982 | 332,76 Mark |
1983 | 332,34 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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