I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 4. September 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 13. Februar 2004 und vom 22. April 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind
Für das Jahr:
1976 | 113,43 Mark |
1977 | 272,22 Mark |
1978 | 272,22 Mark |
1979 | 272,22 Mark |
1980 | 272,22 Mark |
1981 | 338,89 Mark |
1982 | 361,11 Mark |
1983 | 302,93 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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