LSG Sachsen - Urteil vom 28.08.2018
L 5 RS 535/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 297/15

Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzCharakter einer JahresendprämieGlaubhaftmachung einer Tatsache

LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 535/17

DRsp Nr. 2018/12068

Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Charakter einer Jahresendprämie Glaubhaftmachung einer Tatsache

1. Eine Jahresendprämie war im Beitrittsgebiet ein Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. 2. Ist eine Tatsache nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich, ist diese Tatsache als glaubhaft anzusehen. 3. Dies erfordert keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wobei dieser Beweismaßstab durch seine Relativität gekennzeichnet ist.