BVerfG - Beschluss vom 30.11.2023
1 BvR 1509/23
Normen:
BVerfGG § 93a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 365/21
LSG Sachsen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 313/22
BSG, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 217/22

Rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienst in der ehemaligen DDR; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1509/23

DRsp Nr. 2024/1102

Rentenrechtliche Bewertung von Grundwehrdienst in der ehemaligen DDR; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 4;

Gründe

I.

Der 1955 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. November 1973 bis 30. April 1975 seinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR. Diese Zeiten wurden bei der Berechnung seiner Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gemäß der mittelbar angegriffenen Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost) für das volle Kalenderjahr bewertet. Ein Grundwehrdienst in der Bundeswehr wäre in dem entsprechenden Zeitraum mit 1,0 Entgeltpunkten für das volle Kalenderjahr berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde der Sache nach gegen diese Ungleichbehandlung.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie bereits unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).