BSG - Beschluss vom 13.11.2019
B 5 R 226/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 495/18
SG Würzburg, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 523/18

Rentenrechtliche Feststellung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSRVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegungsanforderungen bei der Behauptung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen B 5 R 226/19 B

DRsp Nr. 2019/18024

Rentenrechtliche Feststellung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegungsanforderungen bei der Behauptung eines Verfassungsverstoßes

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 20.8.2019 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR in den Zeiträumen 7.8.1978 bis 15.6.1983 und 1.9.1983 bis 24.11.1983 verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 23.7.2018 zurückgewiesen. Das LSG sah die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Zeiten weder nach dem Fremdrentengesetz noch nach den Sozialversicherungsabkommen erfüllt, die zwischen der DDR und der UdSSR bzw der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geschlossen wurden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt, die Entscheidung des LSG beruhe auf einer Verletzung des § 103 SGG und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG). Als Zulassungsgrund benennt sie einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.