Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 20.8.2019 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR in den Zeiträumen 7.8.1978 bis 15.6.1983 und 1.9.1983 bis 24.11.1983 verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 23.7.2018 zurückgewiesen. Das LSG sah die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser Zeiten weder nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|